Der Berufskraftfahrer

“Gesetzliche Rahmenbedingungen, Pflichten, Ausbildung und EU-Vorschriften”

  • Mein Name ist Jakob Diener, ich bin freiberuflicher Redakteur, Journalist und Kraftverkehrsmeister.

§ 1 – Definition des Berufsbildes!

  • Der Beruf des Berufskraftfahrers umfasst in Deutschland sämtliche Tätigkeiten, die mit der selbständigen oder unselbstständigen Durchführung von Güter- und Personenbeförderungen verbunden sind.
  • Hierzu zählen insbesondere das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen C, CE und gegebenenfalls D, die Sicherung und Überwachung von Ladungen, die Planung und Organisation von Transportstrecken, die Beachtung gesetzlicher Vorgaben zur Verkehrssicherheit, die Durchführung technischer Kontrollen an Fahrzeugen und die ordnungsgemäße Führung von Transportdokumenten (vgl. Fahrpersonalgesetz, FPersG §1).
  • Berufskraftfahrer übernehmen täglich Verantwortung für den sicheren Transport von Gütern und Personen über nationale Grenzen hinweg und tragen damit entscheidend zur Versorgung und Mobilität der Bevölkerung bei.

§ 2 – Ausbildungspflicht, Dauer und Inhalte.

  1.  Die reguläre duale Ausbildung zum Berufskraftfahrer erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren und erfolgt nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG §5), wobei der Auszubildende sowohl im Betrieb praktische Erfahrung sammelt als auch den theoretischen Unterricht in der Berufsschule absolviert.
  2. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Umschulung oder beschleunigten Grundqualifikation, deren Dauer abhängig von den Vorkenntnissen zwischen drei und zwölf Monaten liegt, wie in der Fahrpersonalverordnung (FPersV §4) geregelt ist.

(3) Die Ausbildungsinhalte umfassen, aber sind nicht beschränkt auf, die folgenden Bereiche:

  1. Grundlagen der Fahrzeugtechnik einschließlich Wartung und Inspektion, Fahrpraxis auf verschiedenen Fahrzeugtypen, Ladungssicherung nach den einschlägigen Richtlinien, Routen- und Zeitplanung unter Berücksichtigung der Lenk- und Ruhezeiten, Kenntnis der relevanten nationalen und europäischen Vorschriften einschließlich EU-Verordnung Nr. 561/2006, Sicherheitstraining für den Straßenverkehr, Durchführung von Dokumentations- und Verwaltungsaufgaben sowie Umgang mit modernen Logistiksystemen und Telematiksoftware (FPersV §7).

§ 3 – Führerschein Anforderungen und medizinische Eignung.

  1. Der Erwerb eines gültigen Führerscheins der Klassen C oder CE ist Voraussetzung für die Berufsausübung (FPersV §6).
  2. Vor der Führerscheinausbildung ist die medizinische Eignung nach §11 FPersV durch ärztliche Untersuchung nachzuweisen, einschließlich Sehtest, Hörtest und allgemeinen Gesundheitsprüfungen, um die Fahrtüchtigkeit zu gewährleisten.
  3. Die Teilnahme an der Umschulung oder dualen Ausbildung setzt eine gültige Fahrerlaubnis voraus, welche die Teilnahme an praktischen Ausbildungsfahrten und Prüfungen ermöglicht.

§ 4 – Rechte und Pflichten im Berufsalltag.

  1. Berufskraftfahrer sind verpflichtet, die gesetzlich festgelegten Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.
  2. Gemäß EU-Verordnung Nr. 561/2006 darf ein Fahrer maximal 4,5 Stunden ununterbrochen fahren, danach ist eine Pause von mindestens 45 Minuten einzulegen
  3. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten, die maximale Arbeitszeit innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen beträgt 90 Stunden.
  4. Fahrer haben das Recht, die Durchführung einer Fahrt zu verweigern, wenn die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert ist, das Fahrzeug technische Mängel aufweist oder sonstige Sicherheitsvorschriften verletzt werden, um die Sicherheit von Fahrer, Verkehrsteilnehmern und Ladung zu gewährleisten (FPersV §7).
  5. Dokumentationspflichten sind strikt einzuhalten, insbesondere die korrekte Führung des Tachographen, Aufzeichnungen zu Lenkzeiten, Ruhezeiten und Arbeitszeiten, sowie die Erstellung von Transportdokumenten gemäß nationalen und EU-Vorschriften (FPersV §8).
  6. Weitere Pflichten umfassen die ständige Überwachung der Fahrzeugtechnik, die Einhaltung von Verkehrsvorschriften, die Mitarbeit bei der Ladungssicherung und die Teilnahme an verpflichtenden Sicherheits- und Weiterbildungskursen.

§ 5 – Finanzierung und Förderung der Ausbildung.

  1. Die Finanzierung der Ausbildung, Umschulung oder beschleunigten Grundqualifikation kann durch öffentliche Mittel erfolgen.
  2. Hierzu zählen insbesondere Bildungsgutscheine des Jobcenters, die die Kosten für Lehrgänge, Prüfungen, praktische Fahrstunden und notwendige Lehrmaterialien abdecken (§81 SGB III).
  3. Die Förderung ist an zertifizierte Bildungsträger gebunden, die nachweislich anerkannte Ausbildungsinhalte vermitteln, und sind nur gültig für Teilnehmer, die die Voraussetzungen des Jobcenters erfüllen, z. B. Arbeitslosigkeit, berufliche Neuorientierung oder Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
  4. Die Teilnahme an geförderten Programmen eröffnet Chancen auf langfristige Anstellungen, zusätzliche Qualifikationen wie Gefahrguttransport, Transportlogistik, EU-Lenkzeiten-Management und Schulungen in moderner Flotten- und Telematiksoftware.

§ 6 – Berufs- und Aufstiegsperspektiven.

  1. Berufskraftfahrer, die ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder eine zertifizierte Umschulung absolviert haben, sind berechtigt, im nationalen und internationalen Güter- sowie Personenverkehr tätig zu werden.
  2. Mit zusätzlichen Qualifikationen, Fort- und Weiterbildungen erhöhen sich die Chancen auf höherwertige Positionen, Spezialisierungen im Gefahrguttransport, Logistikmanagement oder im Bereich der Speditionsleitung.
  3. Die Berufsaussichten bleiben aufgrund der zunehmenden Nachfrage nach qualifizierten Berufskraftfahrern stabil, wodurch dieser Berufsweg sowohl Sicherheit als auch Perspektive bietet.
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1 Gedanken zu “Der Berufskraftfahrer”

  1. Man merkt die Leidenschaft für diesen Beruf. Und das Feuer brennt, trotz schwerer Krankheit, bis heute.

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